Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung
1 Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen PINK Personalmanagement GmbH, nachfolgend PINK genannt, und dem KUNDEN, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2 PINK unterstützt den KUNDEN bei seiner Personalbeschaffung.
1.3 Der KUNDE verpflichtet sich, PINK alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, oder zu ermöglichen, dass diese von PINK erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Bewerber benötigt werden, wie z.B. Abfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermitteln eines Anforderungsprofils. Hat sich ein durch PINK vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim KUNDEN beworben, ist der KUNDE verpflichtet, PINK unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch PINK zu unterrichten. Unterlässt der KUNDE die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Bewerber, ist PINK berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
2 Vermittlungshonorar
2.1 Das Vermittlungshonorar beträgt 25% vom zukünftigen, mit dem vorgeschlagenen Bewerber vereinbarten, steuerpflichtigen Brutto- Jahreseinkommen.
2.2 Zur Berechnung des Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 5.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt.
2.3 Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem KUNDEN und dem von PINK vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige, ein Beschäftigungsverhältnis begründende, Vereinbarung abgeschlossen worden ist.
Das Vermittlungshonorar ist ebenfalls fällig, wenn der von PINK vorgeschlagene Bewerber:
· mit einem mit dem KUNDEN im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Arbeits- / Vertragsverhältnis eingeht;
· im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durch einen Dritten bei dem KUNDEN tatsächlich tätig wird;
· aufgrund einer Weitervermittlung durch den KUNDEN ein Arbeitsverhältnis mit einem Dritten eingeht.
Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von PINK nicht.
2.4 Der KUNDE verpflichtet sich, PINK unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß § 2 Abs. 3 begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der KUNDE gegenüber PINK die Höhe des vereinbarten Bruttojahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen.
2.5 Sollte der KUNDE seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 nicht nachkommen, ist PINK berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches, steuerpflichtiges Bruttojahreseinkommen zu Grunde zu legen.
2.6 Kommt ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem KUNDEN innerhalb von sechs Monaten nach Benennung des Kandidaten zustande, so wird vermutet, dass der Kandidat durch PINK vermittelt wurde.
2.7 Wird der Anstellungsvertrag innerhalb der ersten sechs Monate beendet, schlägt PINK weitere Bewerber vor.
3 Sonderleistungen
3.1 Sonderleistungen, wie z.B. kostenpflichtige, anzeigengestützte Personalsuche oder Eignungstests, sind zwischen PINK und dem KUNDEN gesondert schriftlich zu vereinbaren. Reisekosten, die PINK im Rahmen eines Auftrags auf Wunsch des KUNDENs entstehen, werden dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt.
4 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
4.1 Der KUNDE und PINK erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der KUNDE hat die von PINK zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der KUNDE einen Vertrag geschlossen hat.
4.2 Die Geheimhaltung gilt für Daten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personen- bezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Bewerber nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Auftrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen PINK und der KUNDE nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor.
4.3 PINK und der KUNDE beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungen sind innerhalb 7 Tage und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6 Haftung
6.1 Die von PINK zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann PINK daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.
7 Kündigung
7.1 Der KUNDE kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind PINK ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt nur für die unter 3.1 vom KUNDEN georderten Sonderleistungen.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Nebenabreden bedürfen der Textform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicherweise Weise erreicht wird, zu ersetzen.
9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort der Leistungen von PINK ist der jeweilige Ort der beauftragten Niederlassung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vermittlungsauftrag ist der Sitz von PINK, wobei sich PINK das Recht vorbehält, den Sitz des KUNDEN als Gerichtsstand zu wählen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
01/2021 ©PINK Personalmanagement GmbH
1 Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen basieren auf dem aktuellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 01.04.2017 und gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen zwischen PINK Personalmanagement GmbH (Verleiher), nachfolgend PINK genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend AUFTRAGGEBER genannt, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2 Die Zeitarbeitnehmer dürfen nur die im Rahmen des zugrunde liegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind.
1.3 Der AUFTRAGGEBER wird den Zeitarbeitnehmer nur innerhalb von Deutschland einsetzen. Jeder Einsatz im Ausland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens PINK sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.4 Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der AUFTRAGGEBER vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.5 Der AUFTRAGGEBER sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.
1.6 Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.
2 Umsetzung der Tarifverträge über Branchenzuschläge
2.1 Seit dem 01.11.2012 existieren in der Zeitarbeitsbranche Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) für verschiedene Branchen.
Derzeit sind folgende TV BZ bekannt:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie – TV BZ ME,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Textil- und Bekleidungsindustrie – TV BZ TB,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ HK,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Chemischen Industrie – TV BZ Chemie,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ Kunststoff,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kautschukindustrie – TV BZ Kautschuk,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie – TV BZ PPK,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in den Schienenverkehrsbereich – TV BZ Eisenbahn,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie –- TV BZ Druck-gewerblich
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau – TV BZ KS,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie – TV BZ PE – gewerblich
2.2 Wenn der Einsatzbetrieb des AUFTRAGGEBERs, in den der Zeitarbeitnehmer überlassen wird, bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nicht in den Anwendungsbereich eines TV BZ fällt, so ist es trotzdem möglich, dass durch zukünftige Änderungen ein TV BZ anwendbar ist. Für diesen Fall sind beide Parteien dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, damit die zukünftige Anwendung des entsprechenden TV BZ gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die Ausführungen unter dem Punkt „Preisanpassung“ dieser AGB entsprechend.
2.3 War der zu überlassende Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten und 1 Tag vor dem tatsächlichen oder geplanten Überlassungsbeginn im Einsatzbetrieb des AUFTRAGGEBERs aufgrund der Überlassung durch einen anderen Personaldienstleister tätig, wird der AUFTRAGGEBER dies PINK unverzüglich mitteilen. Ergeben sich aus dieser Tatsache geänderte tarifliche Ansprüche, gilt der Punkt „Preisanpassungen“ dieser AGB entsprechend.
2.4 Bei falschen Angaben zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag betreffend die Anwendung der TV BZ haftet der AUFTRAGGEBER gemäß dieser AGB.
2.5 Bei Anwendbarkeit eines TV BZ kommt es bis zum Ende des 15. vollendeten Einsatzmonats in der Regel zu einer Tarifanpassung in mehreren Stufen bis zu einer möglicherweise geltend gemachten Deckelung der Branchenzuschläge auf Basis des Referenzentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb des AUFTRAGGEBERs. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisstaffelung in Anlage 3 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Einzelheiten zur Überlassung ab dem 16. Einsatzmonat ergeben sich aus Anlage 4 zum Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag.
3 Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
3.1 Der AUFTRAGGEBER prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, PINK unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen stellt der AUFTRAGGEBER alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer, schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
3.2 Der AUFTRAGGEBER prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AUFTRAGGEBER PINK unverzüglich darüber informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, PINK unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen stellt der AUFTRAGGEBER alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer, schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
3.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1 b AÜG sicherzustellen, prüft der AUFTRAGGEBER für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1 b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AUFTRAGGEBER PINK darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der AUFTRAGGEBER PINK in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltenden Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb, in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristenüberschreitung ergeben.
4 Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden pro Tag; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen
01/2021 ©PINK Personalmanagement GmbH
5 Abrechnung und Zuschläge
5.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Zeitarbeitnehmer einem Bevollmächtigten des AUFTRAGGEBERs wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
5.2 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Zeitarbeitnehmer von PINK zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des AUFTRAGGEBERs zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Zeitarbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der AUFTRAGGEBER wird auf § 17 c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)
5.3 Werden die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten – beim AUFTRAGGEBER elektronisch erfasst, so sind PINK die entsprechenden Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem wöchentlich zu übermitteln.
5.4 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen.
5.5 Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Dieser ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.
5.6 Auf die Stundenverrechnungssätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
Zuschläge für Überstunden werden für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche hinausgehen.
Ab der 41. Stunde 25 %
Folgende sonstige Zuschläge werden von PINK berechnet:
Spätschicht (14.00 bis 22.00 Uhr) 15 %
Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 25 %
Samstag 1.+2. Stunde 25 %
Samstag ab der 3. Stunde 50 %
Sonntagsstunden 100 %
Feiertagsarbeiten 150 %
Zuschlag für Arbeit nach 14.00 Uhr an Heiligabend und
Silvester 100 %
5.7 Erhöhen sich die Stundenverrechnungssätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundenverrechnungssätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundenverrechnungssätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom AUFTRAGGEBER zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.
5.8 Die Abrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Fristüberschreitung ist die Geldschuld mit derzeit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Falls PINK in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist PINK berechtigt, diesen geltend zu machen. Unabhängig von einer Fristüberschreitung kommt der AUFTRAGGEBER in Verzug, wenn er auf eine Mahnung oder bis zu einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin nicht zahlt; § 286 Abs. 4 BGB bleibt darüber hinaus unberührt. PINK ist außerdem berechtigt für die außergerichtliche Betreibung der Forderungen eine Kostenpauschale von 80,00 € zu erheben sowie für die gerichtliche Betreibung, den darüber hinaus eintretenden, tatsächlichen finanziellen Aufwand als Schadensersatz geltend zu machen. Die Kostenpauschale fällt auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen an.
5.9 Befindet sich der AUFTRAGGEBER im Zahlungsverzug, ist PINK berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
5.10 Einwände gegen die von PINK erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung
gegenüber PINK unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AUFTRAGGEBER ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.
5.11 Preisanpassung Die Basis für den Stundenverrechnungssatz ist der Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und/oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, die vorgeben, dass PINK den Zeitarbeitnehmern zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist, berechtigen PINK, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze herbeizuführen.
6 Weisungsbefugnis des AUFTRAGGEBERs
Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
7 Pflichten des AUFTRAGGEBERs
7.1 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AUFTRAGGEBER hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der AUFTRAGGEBER hat darüber hinaus den Zeitarbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Zeitarbeitnehmer zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 Arbeiten, bei denen die Zeitarbeitnehmer unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit PINK vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AUFTRAGGEBER auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.
7.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AUFTRAGGEBER geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 PINK ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Zeitarbeitnehmer zu gestatten.
7.6 Beim Einsatz des überlassenen Zeitarbeitnehmers in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Zeitarbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AUFTRAGGEBER gegenüber dem überlassenen Zeitarbeitnehmer vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können PINK nicht entgegengehalten werden.
7.7 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, PINK unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. PINK ist es tarifvertraglich verboten, seine Zeitarbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Die in diesen AGB festgelegten Kündigungsfristen gelten auch als Abmeldefristen, sofern keine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch den AUFTRAGGEBER erfolgt, sondern der Einsatz des Zeitarbeitnehmers aufgrund eines Streiks nur unterbrochen werden muss.
7.8 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, PINK unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der AUFTRAGGEBER ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer bis zum 5. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass PINK dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
8 Pflichten von PINK
8.1 PINK verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Zeitarbeitnehmers (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
8.2 Die dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Zeitarbeitnehmer werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AUFTRAGGEBER beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
8.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Zeitarbeitnehmer für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AUFTRAGGEBER innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Zeitarbeitnehmer durch einen geeigneten ersetzt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen
01/2021 ©PINK Personalmanagement GmbH In diesem Fall veranlasst PINK die rechtzeitige Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG.
8.4 Die Leistungspflicht von PINK ist auf einen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag namentlich genannten Zeitarbeitnehmer beschränkt. Ist dieser Zeitarbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass PINK dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird PINK für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
8.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von PINK liegende und von PINK nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden PINK für die Dauer des Ereignisses von ihren termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.
8.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von PINK zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der AUFTRAGGEBER als auch PINK berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
8.7 PINK verpflichtet seine Zeitarbeitnehmer auf die Einhaltung der bei dem AUFTRAGGEBER geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
8.8 Der AUFTRAGGEBER kann den Zeitarbeitnehmer während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. In diesem Fall veranlasst PINK die rechtzeitige Konkretisierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG.
9 Personalvermittlung / Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung
9.1 Für die Vermittlung eines Kandidaten berechnet PINK ein Honorar von 25 % des ersten Bruttojahresgehalts zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 5.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt.
9.2 Eine Rückerstattung des Honorars ist ausgeschlossen. Dies gilt bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
9.3 Das Vermittlungshonorar fällt auch dann an, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten nur ein mündlicher Vertrag zur Beschäftigung, gleich welcher Grundlage und Ausgestaltung, geschlossen wurde oder der Auftraggeber gegenüber dem Kandidaten eine mündliche Zusage hinsichtlich der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.
9.4 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von PINK vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, und dem AUFTRAGGEBER ein Dienst-oder Arbeitsverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten von PINK geschah. PINK hat daher gegenüber dem AUFTRAGGEBER einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungs-honorars. Dieses beträgt 25 % des ersten Bruttojahresgehalts, welches der Zeitarbeitnehmer oder Kandidat beim AUFTRAGGEBER erhält, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts siehe Ziffer 9.1.
9.5 Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn das ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den AUFTRAGGEBER oder an ein mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar 16% des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, dass der AUFTRAGGEBER mit dem Bewerber vereinbart. Im Fall von Übernahmen in ein Ausbildungsverhältnis wird der jeweils sich ergebende Honorarsatz zu 50% angewendet. Im Fall von Übernahmen in ein Praktikumsverhältnis (entgeltlich wie auch unentgeltlich) wird ein Pauschal-Honorar in Höhe von 500 Euro (zzgl. MwSt.) abgerechnet.
9.6 Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Zwölftel des rechnerischen Produktes unter Ziffer 9.5.
9.7 Nach Ablauf von 12 vollen Kalendermonaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.
9.8 Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten.
9.9 Die Ziffern 9.1 – 9.8 gelten entsprechend, wenn der Zeitarbeitnehmer oder Kandidat, der den Status eines Bewerbers hat:
- nicht mit dem AUFTRAGGEBER, sondern mit einem mit dem AUFTRAGGEBER im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Arbeits- / Vertragsverhältnis eingeht;
- im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durch einen Dritten bei dem AUFTRAGGEBER tatsächlich tätig wird;
- aufgrund einer Weitervermittlung durch den AUFTRAGGEBER ein Arbeitsverhältnis mit einem Dritten eingeht.
9.10 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig.
10 Geheimhaltung, Datenschutz
10.1 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von PINK übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben.
Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen. Sie gilt ebenfalls nicht für INFORMATIONEN, die dem AUFTRAGGEBER nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Verpflichtung zu verstoßen.
10.2 Alle Rechte (einschließlich gewerblicher Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AUFTRAGGEBER nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
10.3 PINK und der AUFTRAGGEBER werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei, ihrer Mitarbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen PINK und der AUFTRAGGEBER nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor.
10.4 PINK und der AUFTRAGGEBER beachten das Bundesdatenschutz- gesetz in seiner jeweiligen Fassung. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der AUFTRAGGEBER wird darauf hingewiesen, dass die Zeitarbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.
11 Haftung von PINK und AUFTRAGGEBER
11.1 PINK haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie für dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.
11.2 PINK haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AUFTRAGGEBERs ausüben. PINK haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter von PINK.
11.3 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den AUFTRAGGEBER berechtigt; PINK haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Allgemeine Geschäftsbedingungen 01/2021 ©PINK Personalmanagement GmbH Arbeitnehmerüberlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.
11.4 PINK haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.5 PINK haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von PINK ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.6 PINK haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern PINK schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der AUFTRAGGEBER vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von PINK ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.7 Im Übrigen ist die Haftung von PINK – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Handlung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des AUFTRAGGEBERs sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
11.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von PINK.
11.9 Vorstehende Regelungen für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
11.10 Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, PINK und/oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
11.11 Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1-4 AÜG ist PINK in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des AUFTRAGGEBERs gleichzustellen. In diesen Fällen ist PINK für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des AUFTRAGGEBERs angewiesen. Macht der AUFTRAGGEBER in diesem Zusammenhang unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhalt oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer von PINK wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird PINK dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. PINK ist frei darüber zu entscheiden, ob PINK sich gegenüber seinen Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft. Insoweit unterliegt PINK nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der AUFTRAGGEBER PINK zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der AUFTRAGGEBER PINK den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der AUFTRAGGEBER gegenüber PINK für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen PINK aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
11.12 Ziffer 11.11 gilt entsprechend, wenn der AUFTRAGGEBER den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
11.13 Sollten die von dem AUFTRAGGEBER zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 11.11 entsprechend.
12 Kündigung
12.1 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2 Werktagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
12.2 Die (Teil-)Kündigung eines Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist mit einer Frist von 7 Kalendertagen möglich.
12.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.4 Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
13 Vertragsklausel – Aufrechnung
13.1 Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die AGB im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
13.3 Der AUFTRAGGEBER kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von PINK nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
13.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Lübbecke.